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Dokument-ID: 833250
7.2.1 „Anmeldebescheinigung“ (§§ 51 und 53 NAG)
EWR-Bürger sind dann zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Österreich berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.