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Sabrina Wittmann-Puri - Sara Mansour Fallah | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.3 Eilanträge – „Rule 39“

Auf Basis von Art 39 VerfO kann der Gerichtshof ersucht werden, einem Mitgliedstaat eine bestimmte Maßnahme aufzutragen, wenn ein reales Risiko eines unmittelbar bevorstehenden, irreparablen Schadens gegeben ist (real and imminent risk of irreparable harm) (siehe Mamatkulov and Askarov v. Turkey [GC], Nr 46827/99 und 46951/99, § 104). • [Fußnote: Siehe Informationsblatt „Anträge auf vorläufige Maßnahmen (Praktische Anleitung)“ und „Allgemeine Einführung“, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/PD_interim_measures_DEU sowie https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/PD_interim_measures_intro_DEU (abgerufen am 29.04.2025). Der Gerichtshof kann solche Maßnahmen auch von Amts wegen ergreifen. Die Mehrheit der erlassenen vorläufigen Maßnahmen betrifft Abschiebungen oder Auslieferungen, bei denen den BF eine Verletzung von Art 2 und/oder 3 der Konvention im Zielstaat drohen, oder Fälle, in denen die Gesundheit von Häftlingen gefährdet ist. Anträge unter Art 39 wurden jedoch auch zB in Sterbehilfefällen oder Adoptionsverfahren gewährt. • [Fußnote: In folgenden Konstellationen werden Art 39-Anträge zB generell nicht gewährt: Personen, die eine Haftstrafe nach rechtskräftiger Verurteilung antreten sollen und sich über die Fairness des zugrunde liegenden Strafverfahrens beschweren; Abschiebefälle, in denen lediglich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gerügt wird; Auslieferungsfälle, in denen sich über die Fairness des zu erwartenden Strafverfahrens im Zielstaat beschwert wird, außer es droht ein flagrant denial of justice (wie etwa im Fall Othman [Abu Qatada] v United Kingdom, no 8139/09, 17.1.2012); der bevorstehende Abriss eines Hauses; die Auflösung einer politischen Partei etc.

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