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Dokument-ID: 835054
7.3.6 Eingabengebühr
Bei Einbringung der Beschwerde ist eine Eingabengebühr für diese zu entrichten, welche derzeit EUR 240,– beträgt (§ 17a Z 1 VfGG). Für den Fall, dass keine Verfahrenshilfe beantragt wird oder eine solche nicht bereits bewilligt worden ist, werden mit Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes per ERV automatisch auch Gebühren eingezogen. Sollten mit einem Schriftsatz Beschwerden für mehrere Personen erhoben werden, etwa im Fall einer Familie, so ist für jede Person die Eingabengebühr in der entsprechenden Höhe zu bezahlen.