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7.3.8 Elektronischer Rechtsverkehr
Beschwerden nach Art 144 B-VG sind in einfacher Ausfertigung (§ 17 Abs 1 VfGG) direkt beim VfGH einzubringen, • [Fußnote: Anderes gilt für Revisionen an den VwGH, die gem § 25a Abs 5 VwGG beim Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, einzubringen sind; vgl dazu ausführlich das Kap „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof“.] wobei Rechtsanwälte grundsätzlich zur Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet sind (§ 14a Abs 1 und 4 VfGG iVm § 1 V des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, BGBl II 82/2013, und § 7 VfGH-EVGO, BGBl II 218/2013). Die Beschwerde muss daher zwar „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten" (§ 14a Abs 1 VfGG) immer mittels ERV erhoben werden (Abs 4), für den – in der Folge möglicherweise unvertreten das Verfahren weiterführenden – Beschwerdeführer besteht jedoch keine ERV-Pflicht, sondern ist für diesen insbesondere das Gebot der Schriftlichkeit zu beachten (§ 15 Abs 1 VfGG). Sollte die Beschwerde – wie im Regelfall vorgesehen – im ERV-Weg eingebracht werden, entfällt auch das Erfordernis der Unterschrift durch den Rechtsanwalt nach § 75 Z 3 ZPO im Hinblick auf die ohnehin erforderliche elektronische Signatur.