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Peter Chvosta | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Entfall der (automatischen) aufschiebenden Wirkung

Gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz (etwa wegen Drittstaatssicherheit oder wegen der Unzuständigkeit Österreichs im Rahmen der Dublin-III-VO) zurückgewiesen und dies mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wird, kommt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Dies gilt auch bei Zurückweisungen von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache, wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht. • [Fußnote: Der Entfall der aufschiebenden Wirkung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die rasche Umsetzung einer Zurückweisung gewährleisten, indem die Erhebung einer Beschwerde etwa einer Überstellung des Fremden in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht entgegensteht, in dem der Asylwerber an sich keiner Gefährdung ausgesetzt sein sollte (und nach Aufhebung des Zurückweisungsbescheides wieder nach Österreich zurückkehren kann). Keine aufschiebende Wirkung hat auch eine Beschwerde gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat • [Fußnote: Sichere Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens oder die Schweiz sind und in denen ein Asylwerber keiner Bedrohungslage iS § 8 Abs 1 AsylG ausgesetzt ist, ein Verfahren nach der GFK offen steht (oder allenfalls über einen anderen Drittstaat gesichert ist), während dieses Verfahrens dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung zukommt und Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat (allenfalls über einen anderen Staat) besteht, sofern der Asylwerber im Herkunftsstaat einer Bedrohung iS § 8 AsylG ausgesetzt ist (vgl § 4 Abs 2 AsylG). Die Drittstaatsicherheit ist eine – widerlegbare – Gesetzesvermutung., in dem der Asylwerber Schutz vor Verfolgung finden kann.

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