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Peter Chvosta | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.4 Entscheidung des BVwG

Das BVwG entscheidet durch Einzelrichter. Bringt ein Asylwerber vor, dass im Rahmen seiner Verfolgung auch „in seine sexuelle Selbstbestimmung“ eingegriffen wurde, dann hat über seine Beschwerde ein Richter desselben Geschlechts zu entscheiden, es sei denn, der Asylwerber verlangt (spätestens in der Beschwerde) anderes.

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