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7.5.4 Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Sollte ein Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gestellt worden sein, hat der VfGH mittels Beschlusses darüber abzusprechen. Dies geschieht außerhalb der Sessionen durch den Präsidenten auf Antrag des die Beschwerde bearbeitenden Referenten (§ 85 Abs 4 VfGG) und während der Session meist in kleiner Besetzung. • [Fußnote: Vgl hierzu auch 7.2.3 und 7.5.1.] Der VfGH hat einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem „nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen“, was zB bei strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Fall sein kann, • [Fußnote: VfGH 12.1.1994, B 2038/93; 21.7.1995, B 1336/95.] wobei dies nach „Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien“ zu geschehen hat (§ 85 Abs 2 erster Satz VfGG). Weiters muss das angefochtene Erkenntnis für eine mögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einem Vollzug zugänglich sein, also in die Wirklichkeit umgesetzt werden können und der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer mit einem „unverhältnismäßigen Nachteil“ verbunden sein, was bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wie Rückkehrentscheidungen und Anordnungen zur Außerlandesbringung • [Fußnote: Siehe hierzu die Beiträge „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“, „Das inhaltliche Asylverfahren vor dem BFA“ und „Dublin-Verfahren“ in diesem Handbuch.] regelmäßig der Fall ist, • [Fußnote: Es ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oftmals gar nicht abspricht. In diesen Fällen findet sich in der Entscheidung des VfGH der Hinweis, dass sich ein Abspruch über einen solchen Antrag im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt – VfGH 22.11.2013, U 729/2013; 20.2.2015, E 443/2014; 11.6.2015, E 1857/2014.] nicht aber bei der bloßen Nichtzuerkennung von Asyl bzw subsidiärem Schutz oder der Ab- bzw Zurückweisung eines Erstantrags auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels.