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Peter Chvosta | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.3 Entscheidungsfrist und Säumnisschutz

Über jede Beschwerde hat das BVwG im Allgemeinen – wie auch Verwaltungsbehörden – ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden (die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde beim BVwG zu laufen). Für Beschwerden, die bis zum 31.05.2018 erhoben wurden, wurde diese allgemeine Entscheidungsfrist wegen der Belastungssituation für das BVwG aufgrund der Verdreifachung der Antragszahlen im Jahr 2015 auf 12 Monate verlängert. • [Fußnote: Siehe § 21 Abs 2b iVm § 56 Abs 10 letzter Satz BFA-VG. Davon abgesehen sind von der generellen 6-Monatsfrist abweichende Entscheidungsfristen in erheblichem Ausmaß für bestimmte Fallkonstellationen festgelegt worden: Bei Vorliegen näherer Voraussetzungen beträgt die Entscheidungsfrist für das BVwG im Falle von Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen acht Wochen, • [Fußnote: Siehe § 17 Abs 2 und § 21 Abs 2 BFA-VG. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten drei Monate bzw zwei Monate, • [Fußnote: § 21 Abs 2a BFA-VG. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes acht Wochen • [Fußnote: § 22 Abs 3 BFA-VG. und in Verfahren, bei denen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde • [Fußnote: § 27 Abs 8 AsylG. oder in denen sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, ebenfalls drei Monate. • [Fußnote: § 22 Abs 6 AsylG. Im Flughafenverfahren hat das BVwG innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. • [Fußnote: § 33 Abs 4 AsylG.

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