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Dokument-ID: 835052
7.3.4 Entschiedene Sache
Als letzte Prozessvoraussetzung darf keine entschiedene Sache bzw keine bereits erfolgte Konsumation des Beschwerderechts, also keine doppelte Beschwerdeerhebung gegen ein- und dieselbe Entscheidung, vorliegen. • [Fußnote: VfSlg 18.722.]