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Dokument-ID: 833326
10.3 Entziehung wegen mangelndem Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen
Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen (§ 28 Abs 5 NAG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Schüler die Schule bzw ein Student das Studium vorzeitig abbricht, eine Rotationsarbeitskraft/ein Betriebsentsandter/Künstler seine Erwerbstätigkeit einstellt oder ein Sozialdienstleistender seinen Sozialdienst einstellt.