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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Erstreckung des Verlustes

Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen. Die Erstreckung kommt nur zur Anwendung, wenn die Mutter gem § 143 ABGB, oder der Vater gem § 144 Abs 1 ABGB die Staatsbürgerschaft verliert und der andere Elternteil nicht (weiterhin) Staatsbürger ist. Bei minderjährigen Staatsbürgern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist deren Zustimmung notwendig. Die Bestimmung gilt für Wahlkinder sinngemäß. Auch die Verlusterstreckung nach § 29 StbG wird von der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua, erfasst (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356), sodass auch in diesen Fällen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat.

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