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Dokument-ID: 832493
3.3 Erteilungshindernisse („Versagungsgründe“) (§ 11 Abs 1 NAG)
Aufenthaltstitel dürfen nicht erteilt werden, bei
- aufrechtem Einreiseverbot,
- aufrechtem Aufenthaltsverbot, • [Fußnote: Das Aufenthaltsverbot muss rechtskräftig sein. Wird der Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die aufschiebende Wirkung gem § 30 VwGG zuerkannt, liegt (noch) kein aufrechtes Aufenthaltsverbot iSv § 11 Abs 1 NAG vor, das einen Versagungsgrund darstellen würde. VwGH 08.11.2018, Zl Ra 2018/22/0232 und 23.05.2012, Zl 2008/22/0259.]
- Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz,
- erlassener Rückkehrentscheidung und Ausreise innerhalb der letzten achtzehn Monate,
- Aufenthaltsehe, -partnerschaft oder -adoption, • [Fußnote: Die Annahme einer Aufenthaltsehe bedarf keiner „rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung“, zumal die vorzunehmende Prüfung des Vorliegens einer „Scheinehe“ nicht voraussetzt, dass die Ehe gem § 23 EheG für nichtig erklärt worden ist; diese Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Scheinehe als Vorfrage steht auch der Niederlassungsbehörde zu. VwGH 24.04.2012, Zl 2008/22/0254.]
- Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts in Zusammenhang mit § 21 Abs 6 NAG, • [Fußnote: Dieser Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn nach rechtmäßiger Inlandsantragstellung zunächst der Zeitraum des visumfreien Aufenthalts überschritten wurde, zwischenzeitig jedoch eine Ausreise erfolgte und daher späterhin insbesondere im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht (mehr) vorlag. VwGH 28.05.2019, Zl Ro 2016/22/0016.]
- rechtskräftiger Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder unrechtmäßiger Einreise innerhalb der letzten zwölf Monate.