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Dokument-ID: 834044
9.2.3 Erteilungsvoraussetzungen
Familienangehörige von Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sowie jene Familienangehörigen, die den Antrag nicht binnen drei Monaten stellen, müssen weiters nachweisen, dass sie die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG erfüllen. Es handelt sich dabei um Unterkunft, Krankenversicherungsschutz und Einkommen. Diese Voraussetzungen sind – analog zum Erwerb des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – auf Dauer nachzuweisen. • [Fußnote: VwGH 15.12.2021, Ra 2020/20/0105.]