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Dokument-ID: 998566
3 Erwerb der Staatsbürgerschaft
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft kann gem § 6 StbG durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung und in seltenen Fällen durch Anzeige erfolgen. Soweit der Wert der Staatsbürgerschaft an eine Ehe anknüpft, sind gem § 60 StbG eingetragene Partnerschaften gleichgestellt.