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1.3.1 Familienangehörige
Nach § 2 Abs 1 Z 22 AsylG gelten als Familienangehörige die Eltern minderjähriger Kinder, Ehegatten/innen und eingetragene Partner/innen, sofern die Ehe bzw Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, minderjährige ledige Kinder sowie gesetzliche Vertreter/innen einer minderjährigen ledigen Person und Kinder, über jene die Obsorge ausgeübt wird. Diese Definition von Familienangehörigen ähnelt jener des Familienverfahrens im Ausland gem § 35 Abs 5 stark, • [Fußnote: Bis 01.01.2014 existierte im Asylgesetz eine einheitliche Definition für Familienangehörige. Erst mit der Erweiterung der allgemeinen Definition auf Obsorgeberechtigte im Zuge der Umsetzung der Status-RL wurde eine gesonderte Definition für das Einreiseverfahren geschaffen, da dieses nach Ansicht des Gesetzgebers der Familienzusam-menführungs-RL folgt (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 17).] sodass in Bezug auf Ehepartner/innen und Kinder auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. • [Fußnote: Siehe Kapitel 9.2.2 im vorliegenden Band.]