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Dokument-ID: 1073631
1.3.1 Familienangehörige
Nach Art 3 Z 9 Status-VO gelten als Familienangehörige die Ehepartner:innen, minderjährige und abhängige volljährige unverheiratete Kinder (inkl Stief- und Adoptivkinder) sowie Eltern bzw verantwortliche erwachsene Personen von unverheirateten Minderjährigen. Die Personen müssen sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet befinden und die Familie muss bereits vor der Ankunft im Gebiet der Mitgliedstaaten bestanden haben.