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1.3 Familienverfahren
Schutzsuchende flüchten oftmals im Familienverband. Die Rechtsstellung (mit)geflüchteter Familienangehöriger ist somit für das Asylverfahren von hoher Relevanz. Obwohl die Genfer Flüchtlingskonvention selbst keine Regelungen hinsichtlich Familienangehöriger trifft, wurde die Bedeutung der Familieneinheit und Familienzusammenführung bereits sehr früh hervorgehoben. • [Fußnote: Executive Comittee of the High Comissioner’s Programme (EXCOM): Beschluss Nr 9, 12.10.1977; Beschluss Nr 15, 16.10.1979; Beschluss Nr 24, 21.10.1981.] Auch in Österreich kannte bereits das Asylgesetz 1991 • [Fußnote: Asylgesetz 1991 BGBl 1992/8.] die Möglichkeit, den Asylstatus auf Familienangehörige auszudehnen. • [Fußnote: § 4 AsylG 1991 idF BGBl 1992/8.] Diese Asylerstreckung wurde schließlich mit der AsylG-Novelle 2003 • [Fußnote: AsylG-Novelle 2003 BGBl I 2003/101.] zum Familienverfahren, welches bis heute Bestand hat. • [Fußnote: Mit der Gewährung des Schutzstatus ging Österreich dadurch über die Mindestanforderungen der Status-RL (RL 2011/95/EU), welche in Art 23f lediglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorschrieb, hinaus.] Die Anpassungen an den Asyl- und Migrationspakt • [Fußnote: AMPAG BGBl I 29/2026.] haben dieses Verfahren mit geringen Anpassungen an die Statusverordnung • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (idF Status-VO).] übernommen.