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Dokument-ID: 833234
6.7.3 Familienzusammenführung mit Österreichern
Die in diesem Kapitel dargestellten Ausführungen gelten für den Zuzug zu Österreichern, die nicht von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben. • [Fußnote: Siehe hierzu im Detail unter 7.1.] Der Kreis der Angehörigen, die zum Zusammenführenden (Österreicher) nachziehen können, ist weiter als jener, die zu Drittstaatsangehörigen nachziehen.