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Dokument-ID: 833223
6.7.1 Familienzusammenführung zu Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligungen
Eine Familienzusammenführung ist möglich, wenn der Zusammenführende im Besitz einer der folgenden Aufenthaltsbewilligungen ist:
- Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 58)
- Mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 58a)
- Forscher-Mobilität (§ 61 NAG)
- Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit, ausgenommen Au-pair-Kräfte (§ 62)
- Studenten (§ 64)