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Dokument-ID: 833226
6.7.2 Familienzusammenführung zu Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen
Eine Familienzusammenführung ist möglich, wenn der Zusammenführende im Besitz einer der folgenden Niederlassungsbewilligungen ist:
- „Rot-Weiß-Rot-Karte“
- „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (und vorher im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ war)
- „Blaue Karte EU“
- „Niederlassungsbewilligung“
- „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
- „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
- „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
- „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
- „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
- „Daueraufenthalt – EU“