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Neu Dokument-ID: 833226

Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.7.2 Familienzusammenführung zu Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

Eine Familienzusammenführung ist möglich, wenn der Zusammenführende im Besitz einer der folgenden Niederlassungsbewilligungen ist:

  • „Rot-Weiß-Rot-Karte“
  • „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (und vorher im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ war)
  • „Blaue Karte EU“
  • „Niederlassungsbewilligung“
  • „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
  • „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
  • „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
  • „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
  • „Daueraufenthalt – EU“

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