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2.4.9 Festnahme, Anhaltung, Haft
Unter bestimmten Voraussetzungen sind staatliche Organe berechtigt, Fremde festzunehmen. Die Festnahme als solche darf nicht einfach zur Durchführung einer Amtshandlung vollzogen werden, sondern dient immer der Vorführung vor das BFA bzw eine LPD. Eine Festnahme hat in den allermeisten Fällen zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der:die Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. • [Fußnote: Vgl §§ 39 Abs 4 FPG, 40 Abs 3 BFA-VG. Ausgenommen hiervon ist die Rückübernahme von einem anderen Staat; siehe § 39 Abs 4 iVm § 39 Abs 2 FPG.]