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Dokument-ID: 838055
2.9.2 Fluchtgefahr
Wie bereits zuvor dargelegt, ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs eine notwendige Voraussetzung für die Anhaltung in Schubhaft. Neben dem zu sichernden Verfahren müssen Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der/die Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen würde oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde. Wann diese Fluchtgefahr anzunehmen ist, wird in einer demonstrativen Aufzählung in § 76 Abs 3 FPG näher dargelegt: • [Fußnote: Siehe hierzu im Detail VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021.]