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1.6 Folgeantrag und entschiedene Sache
Der Gesetzgeber möchte auch verhindern, dass bei wiederholtem Stellen von Asylanträgen tatsächlich jedes Mal neu über den Antrag in der Substanz entschieden werden muss. § 68 AVG normiert vor diesem Hintergrund, dass unter bestimmten Umständen „Anbringen von Beteiligten“ wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Nach der Judikatur des VwGH bezweckt § 68 AVG, dass eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals aufgerollt wird. Diese Rechtskraftwirkung ist immer dann gegeben, wenn ein neuer Antrag dasselbe beabsichtigt, was bereits in einer mit formell rechtskräftigem Bescheid erledigten Verwaltungssache entschieden wurde. Eine solche Identität der Sache liegt vor, wenn „weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt.“ • [Fußnote: Siehe VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344.]