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Kevin Fredy Hinterberger - Stephan Klammer - Jakob Fux - Sebastian Frik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Einleitung

Die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben zählt zu den Kernaufgaben der Sicherheitsverwaltung in Österreich. • [Fußnote: Siehe Art 10 Abs 1 Z 3 und 7 B-VG; vgl Muzak, Fremden- und Asylrecht in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht (2012) 141 (142 f). Grundsätzlicher Zweck des Fremdenwesens • [Fußnote: Verstanden iS des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. ist die polizeiliche Überwachung von Fremden hinsichtlich ihrer Ein- und Ausreise sowie ihres Aufenthalts. Das FPG ist grundsätzlich auf alle „Fremde“ anwendbar: dh auf alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. • [Fußnote: § 2 Abs 4 Z 1 FPG.

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