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1.10.1 Gebietsbeschränkung nach dem AsylG
Nach § 12 Abs 2 AsylG ist der Aufenthalt von Asylsuchenden für die Dauer des Zulassungsverfahrens, also bis zur Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG, nur im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich der Aufenthaltsort im Sinne von § 15 Abs 1 Z 4 AsylG befindet (in der Regel der Hauptwohnsitz nach dem MeldeG) gestattet. Ausnahmen bestehen zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten sowie für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung.