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Dokument-ID: 838099
1.7.2 Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen des Asylantrages
Ein Asylantrag ist nach § 25 Abs 1 AsylG immer dann als gegenstandslos abzulegen, wenn
- der faktische Abschiebeschutz (siehe 8.) aufgrund eines Folgeantrags (siehe 9.) nicht mehr zukommt (§ 12a Abs 3 AsylG), dieser binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde und der Asylsuchende sich nicht mehr in Österreich aufhält; oder
- der Antrag unzulässigereise • [Fußnote: Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit schriftlicher Asylanträge besteht bei in Österreich nachgeborenen Kindern.] schriftlich gestellt wurde.