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Dokument-ID: 833308
9.2 Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen
In folgenden Fällen werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos:
- Dem „Fremden“ wird ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeitsdauer erteilt
- Dem „Fremden“ wird ein Visum D für Praktikanten gem § 20 Abs 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt
- Der „Fremde“ wird Österreicher, EWR- Bürger oder Schweizer Bürger
- Bei Erteilung eines AT „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates
- Der „Fremde“ ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und ist seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen
- Aufenthaltsbewilligungen von Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder), wenn der Zusammenführende sein Aufenthaltsrecht verliert
- Die Abwesenheitsdauer des „Fremden“, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet beträgt mehr als zwei aufeinander folgende Jahre
- Wenn der EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, dem bislang ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, ein Drittstaatsangehöriger wird
- Bei Aufenthaltskarten, wenn dem „Fremden“ das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt und ihm eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem § 55 Abs 5 NAG ausgestellt wird
- Eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, wenn dem Inhaber eine Bestätigung gem § 64 Abs 4 NAG (sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche für drittstaatsangehörige Studienabsolventen) ausgestellt wird