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2.9.4 Gelinderes Mittel
Bejaht die Behörde einen Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw für die Abschiebung, hat sie vor der Verhängung der Schubhaft zu prüfen, ob zur Sicherung auch gelindere Mittel als die Anhaltung in Schubhaft ausreichen. Dies steht nicht im Ermessen der Behörde: Wenn diese Gründe zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann, hat sie dieses im Vorrang zur Schubhaft anzuordnen. • [Fußnote: § 77 Abs 1 FPG.] Für die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels ist es notwendig, anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls darzulegen, dass der Sicherungszweck derart erreicht werden hätte können. • [Fußnote: VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133.] In der Praxis ist es, va für die Erhebung von Rechtsmitteln, daher ratsam, konkret und unter Verweis auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles darzulegen, weshalb der Sicherungszweck ohne Verhängung von Schubhaft hätte erreicht werden können.