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Dokument-ID: 841595
8.4.1 Gesetzliche Vertretung im Asylverfahren
Das Asylverfahren ist ein Verwaltungsverfahren mit einigen vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abweichenden Sonderbestimmungen, die zum größten Teil im BFA-VG geregelt sind. Die volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren tritt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein, davor bedarf es zur Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen der Mitwirkung einer gesetzlichen Vertretung. § 10 BFA-VG regelt die gesetzliche Vertretung von UMA im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht.