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4.4.4 Glaubwürdigkeit und Glaubhaftmachung
Im Asylverfahren ist es nicht notwendig, das Vorbringen von Asylsuchenden unter Beweis zu stellen. Aus der GFK ergibt sich, dass eine Glaubhaftmachung der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung für die Anerkennung als Flüchtling ausreichend ist. § 3 AsylG übernimmt diesen Beweismaßstab. Die im Herkunftsstaat drohende Verfolgung muss „glaubhaft“ sein. Der VfGH sprach dazu aus, dass demnach im Asylverfahren keine „Pflicht“ besteht, „Fakten zu bescheinigen“. • [Fußnote: VfGH 27.02.2018, E 2016/2017, Rz 17.]
In der Praxis bedeutet dies, dass es nicht notwendig ist, ein Fluchtvorbringen mit mehr Beweismitteln als der Aussage der asylsuchenden Person zu untermauern. Ein glaubwürdiges und konsistentes Vorbringen, das in seinem wesentlichen Teil Deckung in den Herkunftsländerberichten findet, genügt für die Anerkennung als Asylberechtigte/r.