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3.1 Grundlegendes
Noch in einer Novelle zum Asylgesetz 1997 mit Mai 2004 wurde das so genannte Zulassungsverfahren in Österreich installiert. • [Fußnote: Asylgesetz-Novelle 2003, BGBL 101/2003.] Durch ein vorgeschaltetes Verfahren sollten rasch jene Asylanträge • [Fußnote: Im Asylgesetz „Anträge auf internationalen Schutz“ genannt.] herausgefiltert werden, bei denen eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit erfolgen oder die wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werden sollten. Zudem sollten jene Fälle möglichst schnell entschieden werden, in denen eine Flüchtlingseigenschaft klar gegeben und damit eine Asylgewährung geboten war. • [Fußnote: Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetz-Novelle 2003.] In der derzeitigen Praxis ist von dieser Idee lediglich die Zuständigkeitsprüfung verblieben. • [Fußnote: Folgeanträge werden ebenfalls im Rahmen des Zulassungsverfahrens behandelt, siehe hierzu den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch.] Wird eine Zuständigkeit bejaht, wird der Antrag idR zugelassen und es findet – selbst bei eindeutigen Fällen – ein „normales“ inhaltliches Verfahren statt.