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Dokument-ID: 832500
3.5 Heilung gem § 19 Abs 8 NAG
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 19 Abs 1 bis 3 und 7, daher ua
- die mangelnde persönliche Antragstellung,
- das mangelnde Vorlegen einzelner Urkunden oder Nachweise,
- das Fehlen der Apostille/Beglaubigung einzelner Urkunden oder Nachweise,
- die mangelnde persönliche Abholung/Ausfolgung der erteilten Aufenthaltskarte