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Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Heilung gem § 19 Abs 8 NAG

Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 19 Abs 1 bis 3 und 7, daher ua

  • die mangelnde persönliche Antragstellung,
  • das mangelnde Vorlegen einzelner Urkunden oder Nachweise,
  • das Fehlen der Apostille/Beglaubigung einzelner Urkunden oder Nachweise,
  • die mangelnde persönliche Abholung/Ausfolgung der erteilten Aufenthaltskarte

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