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3.3 Hilfs- und gemeinnützige Tätigkeiten
Gem § 7 Abs 3 GVG – Bund können Asylwerber/innen, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten • [Fußnote: Diese werden häufig auch als „Remunerantentätigkeiten“ bezeichnet.] , die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transport, Instandhaltung) und gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. Der gemeinnützige Charakter und die Bezogenheit auf einen konkreten Anlass müssen im Mittelpunkt dieser Tätigkeit stehen und ein Konkurrenzverhältnis zu gewerblichen Anbieter/innen muss ausgeschlossen sein. • [Fußnote: Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist im Einzelfall sicher schwierig und es ist fraglich, ob sich dieses Erfordernis tatsächlich aus § 7 GVG-Bund so ableiten lässt.]