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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.3 Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung

Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung entscheiden die Länder – anders als der Bund im Rahmen des GVG-B, der ausschließlich hoheitlich entscheidet – zum Teil im Wege der Hoheitsverwaltung, zum Teil im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung bzw „als Träger von Privatrechten“ (vgl etwa § 9 Abs 3 Kärntner GVG, § 17 Niederösterreichisches GVG oder § 2 Abs 7 und § 20 Tiroler GVG).

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