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2.4.4 Internationaler Schutz
Gem Art 17 Abs 1 Massenzustrom-RL müssen Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Umgekehrt sollten Personen, denen internationaler Schutz verweigert wird, für die Restdauer weiterhin vorübergehenden Schutz genießen können.