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Massenzustrom-Richtlinie
KAPITEL VIII
Besondere Bestimmungen
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Person vom vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn
a) | ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass
| ||||||
b) | triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. |
(2) Diese Ausschlussgründe nach Absatz 1 beziehen sich nur auf das persönliche Verhalten der betreffenden Personen. Die entsprechenden Beschlüsse oder Maßnahmen tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.