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Dokument-ID: 834653
1.3.6 Kostenersatz
Antragsteller, denen Grundversorgung geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist nach § 3 Abs 4 GVG-B von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gem § 2a Abs 1 GVG-B ist Bedacht zu nehmen.