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12.8 Künstler
Ausländische Künstler werden gem § 14 Abs 1 AuslBG zu einer Beschäftigung in Österreich zugelassen, wenn die in § 4 Abs 1 AuslBG festgelegten Erfordernisse für eine Beschäftigungsbewilligung (mit Ausnahme einer Aufenthaltsberechtigung) vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch das AuslBG geschützten öffentlichen Interessen schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst. Im Ergebnis darf dem Ausländer eine zumutbare Ausübung seiner Kunst daher nicht unmöglich gemacht werden.