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Massenzustrom-Richtlinie
(ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12–23)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstaben a) und b),
auf Vorschlag der Kommission, • [Fußnote: ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 251.]
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, • [Fußnote: Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)]
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, • [Fußnote: ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 21.]
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, • [Fußnote: Stellungnahme vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)]
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich einer gemeinsamen europäischen Asylregelung ist ein wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig um Schutz in der Europäischen Union nachsuchen.
(2) In den vergangenen Jahren sind die Fälle von Massenzuströmen von Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, in Europa bedeutsamer geworden. In diesen Fällen kann es erforderlich sein, eine Sonderregelung zu schaffen, die den betreffenden Personen sofort einen vorübergehenden Schutz bietet.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft haben ihre Besorgnis angesichts der Lage der Vertriebenen in den Schlussfolgerungen über Vertriebene aus dem ehemaligen Jugoslawien zum Ausdruck gebracht, welche die für Einwanderungsfragen zuständigen Minister auf ihren Tagungen vom 30. November und 1. Dezember 1992 in London und vom 1. und 2. Juni 1993 in Kopenhagen angenommen haben.
(4) Der Rat hat am 25. September 1995 eine Entschließung zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen • [Fußnote: ABl. C 262 vom 7.10.1995, S. 1] angenommen und am 4. März 1996 den Beschluss 96/198/JI über ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen • [Fußnote: ABl. L 63 vom 13.3.1996, S. 10] gefasst.
(5) Der Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 • [Fußnote: ABl. C 19 vom 20.1.1999, S. 1] sieht vor, dass gemäß dem Vertrag von Amsterdam so schnell wie möglich Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz Vertriebener aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten zu ergreifen sind.
(6) Der Rat hat am 27. Mai 1999 Schlussfolgerungen betreffend die Vertriebenen aus dem Kosovo angenommen. In diesen Schlussfolgerungen werden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Ausarbeitung von Maßnahmen gemäß dem Vertrag auf ihre bei der Bewältigung der Kosovo-Krise gewonnenen Erfahrungen zurückzugreifen.
(7) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere bekräftigt, dass in der Frage des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen erzielt werden muss.
(8) Daher ist es erforderlich, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen festzulegen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten vorzusehen.
(9) Diese Normen und Maßnahmen sind aus Gründen der Effizienz, der Kohärenz und der Solidarität sowie insbesondere zur Vermeidung von Sekundärbewegungen eng miteinander verknüpft. Sie sollten daher in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.
(10) Dieser vorübergehende Schutz sollte mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Flüchtlingen in Einklang stehen. Vor allem darf er nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung berühren.
(11) Das Mandat des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, sollte geachtet werden und der der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 17 zu Artikel 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach in asylpolitischen Angelegenheiten Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufgenommen werden, sollte Folge geleistet werden.
(12) Da es sich um Mindestnormen handelt, steht es den Mitgliedstaaten naturgemäß frei, im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen für die durch den vorübergehenden Schutz begünstigten Personen günstigere Bedingungen vorzusehen oder beizubehalten.
(13) Angesichts des besonderen Charakters der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Bewältigung eines Massenzustroms oder eines nahe bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in der Lage sind, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sollte der gewährte Schutz von beschränkter Dauer sein.
(14) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen sollte in einem Beschluss des Rates festgelegt werden, der für alle Mitgliedstaaten gegenüber den von dem Beschluss erfassten Vertriebenen verbindlich sein sollte. Ferner sollten die Bedingungen für die Geltungsdauer dieses Beschlusses festgelegt werden.
(15) Es ist angebracht, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Personen festzulegen, die im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen durch den vorübergehenden Schutz begünstigt werden. Diese Verpflichtungen sollten angemessen sein und den betreffenden Personen ein adäquates Schutzniveau bieten.
(16) In Bezug auf die Behandlung von Personen, denen der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie gewährt wird, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen der völkerrechtlichen Instrumente, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist, einzuhalten.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten den Schutznormen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten • [Fußnote: ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31] entspricht.
(18) Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und den Bestimmungen des Vertrags sollten Regeln für den Zugang zum Asylverfahren im Rahmen des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen festgelegt werden.
(19) Für die Rückkehr in das Herkunftsland und die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Personen, deren vorübergehender Schutz abgelaufen ist, sollten Grundsätze und Maßnahmen festgelegt werden.
(20) Es sollte ein Solidaritätsmechanismus geschaffen werden, um dazu beizutragen, dass die Belastungen, die sich im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Aufnahme dieser Personen und den damit verbundenen Folgen ergeben, auch ausgewogen auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Der Mechanismus sollte zwei Aspekte umfassen: zum einen die Finanzierung, zum anderen die tatsächliche Aufnahme der betreffenden Personen in den Mitgliedstaaten.
(21) Die Umsetzung des vorübergehenden Schutzes sollte mit einer Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten im Benehmen mit der Kommission einhergehen.
(22) Es müssen Kriterien festgelegt werden, nach denen bestimmte Personen vom vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen auszuschließen sind.
(23) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen sowie Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichender Weise erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. September 2000 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(25) Gemäß Artikel 1 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland.
(26) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: