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Dokument-ID: 834060
1.2.5 Mindeststandards betreffend die Unterbringung in der Grundversorgung
Allgemeines
Auf der „2. LandesflüchtlingsreferentInnenkonferenz 2014“ am 24. September 2014 wurden Mindeststandards betreffend die Unterbringung in der Grundversorgung festgelegt, die in der Folge überblicksmäßig dargestellt werden sollen. Abgesehen von diesen detaillierten Vorgaben, enthält nun auch Art 1 Abs 1 letzter Satz des BVG BGBl I 2015/120 die Anordnung, dass die Unterbringung jedenfalls einen angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen umfasst und weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein darf.