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Ronald Frühwirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.2 Mitwirkungspflichten

Die Behörde kann also die Einhaltung der mit Bescheid nach § 46 Abs 2b FPG auferlegten Verpflichtungen durch Anwendung von Zwangsstrafen nach dem VVG zu erzwingen versuchen. Das VVG sieht dazu Geld- und Haftstrafen vor. Die verpflichtete Person soll durch die Zwangsstrafe gezwungen werden, ein bestimmtes Verhalten, nämlich jenes zu setzen, zu dem sie der Vollstreckungstitel verpflichtet. Nicht jedes Verhalten ist dabei aber einer Vollstreckung zugänglich. Gemäß § 5 Abs 1 VVG kann nur eine solche Handlung im Vollstreckungsverfahren durch Anwendung von Zwangsstrafen erzwungen werden, „die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt“. Man spricht insofern von einer unvertretbaren Handlung.

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