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3.2.2 Nach Erteilungsgründen
Überdies können die Aufenthaltstitel nach den Erteilungsgründen unterteilt werden.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK
Dieser mit dem AMPAG neu geschaffene Aufenthaltstitel muss als Ersatzregelung für jene Fälle beachtet werden, in denen der Status des der subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit der Gefährdung zu einem Akteur nicht mehr zuzuerkennen ist, etwa bei gravierenden Mängeln in der Gesundheitsversorgung. • [Fußnote: § 54a AsylG; vgl EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj; ErläutRV 444 BlgNR 28.GP, 39f.] Der Aufenthaltstitel ist von Amts wegen zu erteilen, ein Antragsrecht besteht nicht.
Der Titel ist ausgeschlossen, wenn der:die Drittstaatsangehörige gem Art 17 StatusVO von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Die Ausschlussgründe des subsidiären Schutzes nach der StatusVO wirken somit als Erteilungshindernis für den Aufenthaltstitel. • [Fußnote: § 54a Abs 1 AsylG, siehe Beitrag zum subsidiären Schutz in diesem Band.]
Die amtswegige Prüfung hat gem § 58 Abs 1 AsylG zu erfolgen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
- die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt; oder
- der Status subsidiären Schutzes entzogen wird. • [Fußnote: § 58 Abs 1 Z 1–3 AsylG.]
Dasselbe gilt für Folgeanträge, die nach einer dieser Entscheidungen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen oder abgelehnt werden. • [Fußnote: § 58 Abs 1 AsylG.]
Anders als die Titel nach §§ 55 und 56 AsylG ist der § 54a-Titel verlängerbar, und zwar beliebig oft. • [Fußnote: § 59 Abs 1a AsylG.] Wird der Verlängerungsantrag verspätet, aber innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt, ist er dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln; der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung rechtmäßig. • [Fußnote: § 59 Abs 1a Sätze 3 und 4 AsylG.] Für den Umstieg ins NAG gilt dieselbe Regelung wie bisher bei § 57 AsylG: Auch Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels gem § 54a AsylG können unter den Voraussetzungen des § 59 Abs 4 AsylG in das NAG-Verfahren wechseln. • [Fußnote: § 59 Abs 4 Z 1 AsylG.]
Wird der Aufenthaltstitel wegen eines Ausschlussgrundes gem Art 17 StatusVO versagt oder entzogen, ist damit zwingend eine Duldung gem § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu verbinden. • [Fußnote: § 54a Abs 2 AsylG.] Tritt ein solcher Ausschlussgrund erst nachträglich ein oder wird er erst nachträglich bekannt, ist der bereits erteilte Aufenthaltstitel zu entziehen. • [Fußnote: § 61 Abs 5a AsylG.]