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6.3.13 Niederlassungsbewilligung – Forscher
Forscher (§ 43c NAG)
Diese Bestimmung ist anzuwenden auf Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder (§ 1 Abs 2 lit i AuslBG). Sie soll für alle wissenschaftlichen Tätigkeiten in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen Anwendung finden.
Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre gelten alle Tätigkeiten, die der Forschung und Entwicklung, der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre dienen und auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet sind (§ 1 des Universitätsgesetzes 2002). Der Begriff „Forschung“ umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung sowie die experimentelle Entwicklung. Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst gelten insbesondere Tätigkeiten, die der akademischen Lehre und der Schaffung neuer Zugänge zu den Künsten im universitären Bereich dienen (§ 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste). Rein pädagogische und administrative Tätigkeiten fallen ebenso wenig unter die Ausnahmeregelung wie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen (vgl ErläutRV 215 BlgNR 23. GP 4).
Nach der Literatur sollen Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.
Zur Frage, ob Tutoren unter diese Bestimmung fallen, hat der VwGH wie folgt festgestellt: Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb (vgl §§ 34 und 88 Abs 2 Z 11 Universitäts-OrganisationsG 1993, § 42 Abs 2 Universitäts-OrganisationsG 1975, § 100 UniversitätsG 2002) ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen; nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs 2 lit i AuslBG vom AuslBG ausgenommen; diese Ausnahmebestimmung nimmt nicht Tutoren als solche vom AuslBG aus, sondern Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre; eine solche wird von Tutoren an bloß pädagogischen Einrichtungen jedoch nicht erbracht. • [Fußnote: VwGH 25.04.2019, Zl 2018/09/0008.]
Als Arbeitgeber der Forscher kommen sowohl öffentliche als auch private Unternehmen in Betracht.