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6.3.12 Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Unter die „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ werden Tätigkeiten umfasst, die gem § 1 Abs 2 lit b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gem § 43b Abs 2 genannt sind. Solche Tätigkeiten werden beispielsweise von Seelsorgern, besonderen Führungskräften, Medienbediensteten, Wissenschaftlern sowie ausländischem Lehrpersonal an (spezifischen) internationalen Schulen in Österreich und „Fremden“ für spezifische internationale Organisationen in Österreich erbracht. An dieser Stelle wird auf besondere Führungskräfte und Medienbedienstete näher eingegangen. Zu anderen Tätigkeiten, die ebenfalls unter die „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (jedoch die „Aufenthaltsbewilligung“ und nicht die „Niederlassungsbewilligung“) zu subsumieren sind und zeitlich vergleichsweise (kürzer) befristet sind, als die in diesem Kapitel erwähnten.