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2.1.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Grundsätzlich sind im Anwendungsbereich des FPG die Landespolizeidirektionen (LPD) sachlich zuständig. • [Fußnote: §§ 3 Abs 1 und 5 Abs 1 FPG.] Durch das FrÄG 2017 wurden die LPD auch zur Erteilung und Verlängerung von Visa an der Grenze bzw im Inland ermächtigt. • [Fußnote: § 5 Abs 1 Z 2 FPG. Hierfür ist überdies ein eigenständiges Verfahren festgelegt worden; vgl § 11a FPG.]
Lediglich im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (etwa Rückkehrentscheidungen), der Organisation von Abschiebungen, Duldungen, und der Schubhaft wurde die sachliche Zuständigkeit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übertragen. • [Fußnote: §§ 3 Abs 2 und 5 Abs 1a FPG.]