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2.1.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Grundsätzlich sind im Anwendungsbereich des FPG die Landespolizeidirektionen (LPD) sachlich zuständig. • [Fußnote: §§ 3 Abs 1 und 5 Abs 1 FPG.] Neben der Besorgung der Fremdenpolizei sind die LPD auch zur Besorgung bestimmter Visaangelegenheiten, • [Fußnote: § 5 Abs 1 Z 2 FPG.] der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG sowie zur Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 FPG und der Vorschreibung von Kosten nach § 113 FPG ermächtigt. • [Fußnote: § 5 Abs 1 Z 3-5 FPG.]
Lediglich im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (etwa Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten), der Anordnung von Abschiebungen, Duldungen, der Schubhaft und für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde (11. Hauptstück des FPG) wurde die sachliche Zuständigkeit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übertragen. • [Fußnote: §§ 3 Abs 2 und 5 Abs 1a FPG.]