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Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie
(2022/C 126 I/01)
Am 4. März 2022 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes • [Fußnote: ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1.] (im Folgenden „Ratsbeschluss“). Er trat am selben Tag in Kraft.
Ausgehend von den jüngsten Fragen, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung des Ratsbeschlusses und der Richtlinie 2001/55/EG („Richtlinie über den vorübergehenden Schutz“) aufgeworfen worden waren, hat die Kommission eine Reihe von Aspekten ermittelt, zu denen es ihrer Auffassung nach sinnvoll wäre, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand zu geben. Diese Aspekte, z. B. der Anwendungsbereich (Personen, die unter den Ratsbeschluss fallen/nicht unter den Ratsbeschluss fallen, Familienangehörige) und die Frage, wie Kinder, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, zu behandeln sind, sind Gegenstand der beigefügten Leitlinien. Auch Fragen der Freizügigkeit in den Mitgliedstaaten, der Registrierung und der Bereitstellung von Informationen werden in den Leitlinien behandelt.
Die aktuelle Situation stellt die Mitgliedstaaten vor große Herausforderungen; so sind bereits knapp 3 Millionen Menschen angekommen. Die Lage ändert sich täglich. Da die Leitlinien mit den Entwicklungen Schritt halten müssen, wird es vonnöten sein, sie im Zuge der von den Mitgliedstaaten fortwährend gesammelten Erfahrungen zu aktualisieren.
Die Leitlinien sind daher als dynamisches Dokument gedacht und müssen regelmäßig auf der Grundlage neuer Fragen der Mitgliedstaaten auf den neuesten Stand gebracht werden, um der Situation vor Ort sowie den sich wandelnden Bedürfnissen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Auf die vorliegenden Leitlinien könnten spezifischere Empfehlungen zu bestimmten Themen folgen. Die Kommission beabsichtigt zudem, die spezielle Website mit Informationen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine regelmäßig mit zusätzlichen Orientierungshilfen zu aktualisieren, die die Mitgliedstaaten möglicherweise benötigen. Darüber hinaus plant sie, monatliche Treffen mit den Mitgliedstaaten abzuhalten, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Ratsbeschlusses und der Richtlinie 2001/55/EG zu erörtern.
Die Kommission hat eine Solidaritätsplattform eingerichtet, um die operative Reaktion der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 des Ratsbeschlusses zu koordinieren. Die Solidaritätsplattform wird mit dem in Artikel 3 Absatz 1 des Ratsbeschlusses genannten EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration zusammenarbeiten und dabei die in diesem Rahmen erhaltenen Lageinformationen berücksichtigen. Sie wird Informationen sammeln, den in den Mitgliedstaaten ermittelten Bedarf prüfen und die operativen Folgemaßnahmen in Reaktion auf diesen Bedarf koordinieren.
Die Solidaritätsplattform wird die Mobilisierung einschlägiger EU-Instrumente erleichtern, die Abstimmung von Solidaritätsangeboten auf die ermittelten Bedürfnisse koordinieren und die Überstellung von Personen auf allgemeiner Ebene zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Drittländer in Zusammenarbeit mit EU-Agenturen und anderen einschlägigen Akteuren koordinieren.
Die Mitgliedstaaten haben zwei Personen benannt, von denen eine als nationale Kontaktstelle mit Entscheidungsbefugnis fungieren und eine auf operativer Ebene tätig sein wird. Sämtliche Informationen, die die Solidaritätsplattform betreffen, sowie alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses zu diesen Leitlinien sollten – wie den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde – an die spezielle Funktionsmailbox geschickt werden.
Im Jahr 2020 hat die Kommission als festen Bestandteil der Vorschläge für das Migrations- und Asylpaket eine Empfehlung für einen Vorsorge- und Krisenplan der EU für Migration angenommen. Ziel ist es, einen operativen Rahmen für die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen und Migrationslagen, die Stärkung der Resilienz sowie die Organisation einer situationsbezogenen Reaktion auf eine Migrationskrise zu schaffen.
Seit Anfang Januar 2022 arbeitet die Kommission im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes im Bereich Migration sehr eng mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den einschlägigen EU-Agenturen und den Mitgliedstaaten zusammen, um einen Überblick über den Stand der Vorbereitung auf eine potenzielle Krise zu erstellen. Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine tritt das Netz zweimal wöchentlich zusammen und ist kontinuierlich über tägliche gemeinsame Lageerfassungsberichte in Kontakt, um eine koordinierte Notfallreaktion auf die durch einschlägige Ereignisse verursachten Herausforderungen im Bereich Migration zu gewährleisten.
Diese Arbeit ist vollumfänglich auf die integrierte Regelung der Europäischen Union für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) abgestimmt, und der Bericht zum Vorsorge- und Krisenplan ist im wöchentlichen ISAA-Bericht (Integrated Situation Awareness Analysis) enthalten.
Das Netz wird weiterhin dem Austausch von Lageinformationen und der Konsolidierung aller relevanten Informationen über das Migrationsmanagement im Zusammenhang mit der russischen Invasion in der Ukraine, einschließlich zur Umsetzung der Richtlinie 2001/55/EG, dienen.
Mit den vorliegenden Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Ratsbeschlusses und der Richtlinie 2001/55/EG • [Fußnote: Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).] („Richtlinie über den vorübergehenden Schutz“) sowie anderer geltender EU-Rechtsvorschriften unterstützt werden. Die Leitlinien ergänzen die Mitteilung der Kommission vom 2. März 2022, mit der operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU • [Fußnote: ABl. C 104 I vom 4.3.2022, S. 1.] bereitgestellt wurden.