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Dokument-ID: 835627
2.4 Organbefugnisse
Die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind sowohl im FPG als auch im BFA-VG festgelegt. Gem § 3 Abs 1 FPG werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Anwendung von Befugnissen im Rahmen des FPG für die LPD als Behörden erster Instanz tätig. Im Zusammenhang mit Befugnissen, die im BFA-VG geregelt sind, werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterstützend für das BFA tätig. • [Fußnote: § 6 BFA-VG.]