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Dokument-ID: 1116122
2.3.2 Personen mit internationalem Schutz
Gemäß Art 2 Abs 1 lit b des Durchführungsbeschlusses profitieren von diesem zudem Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, „die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte” [...] „aus der Ukraine vertrieben wurden” und „die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben”.