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Dokument-ID: 832423
3.1.1 Kein Widerstreiten öffentlicher Interessen (§ 11 Abs 2 Z 1 iVm § 11 Abs 4 NAG)
Der Aufenthalt des „Fremden“ darf öffentlichen Interessen nicht widerstreiten. Ein Widerstreiten liegt dann vor, wenn
- der Aufenthalt des „Fremden“ die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der „Fremde“ ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.