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7.2.2 Prozessvoraussetzungen und Formerfordernisse
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis bzw einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Partei zu laufen (§§ 82 Abs 1 und 2 iVm 88a Abs 1 VfGG); • [Fußnote: Nach Art 144 Abs 4 zweiter Satz B-VG trifft das VfGG nähere Regelungen, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann. Gem § 88a Abs 1 VfGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des VfGG sinngemäß anzuwenden.] ein innerhalb dieser sechswöchigen Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang bzw durch Beigabe eines Rechtsanwalts unterbricht gem § 83 Abs 3 VfGG die Beschwerdefrist und erfüllt das Erfordernis der Rechtzeitigkeit. • [Fußnote: Vgl VfSlg 14.582, 17.765.]