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2.1.3 Rechtsschutz – Beschwerdeweg
Mit 01.01.2014 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt, die auch für das Fremdenpolizeirecht einschlägig ist. Demnach ist in solchen Beschwerdeverfahren nunmehr entweder das Bundesverwaltungs- oder Landesverwaltungsgericht zuständig. • [Fußnote: Vgl vertiefend weiters Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 293.]
Für Beschwerden gegen Entscheidungen der LPD • [Fußnote: Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG.] ist grundsätzlich jeweils eines der Landesverwaltungsgerichte (LVwG) • [Fußnote: In jedem Bundesland wurde ein LVwG eingerichtet.] zuständig; eine Ausnahme besteht für das Beschwerdeverfahren in den neu übertragenen Visaangelegenheiten, für die das BVwG zuständig ist. • [Fußnote: § 9 Abs 4 FPG.] Eine Zuständigkeit der LVwG besteht weiter in jenen Fällen, in denen der/die Fremde nach dem FPG angehalten oder festgenommen wurde. • [Fußnote: Siehe §§ 82 und 83 FPG.] Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Bescheidbeschwerden grundsätzlich nach dem Hauptwohnsitz der/des Betroffenen, bei Maßnahmenbeschwerden nach dem Ort, an dem der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde. • [Fußnote: Siehe § 3 Abs 2 und 3 VwGVG sowie § 3 AVG.]