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2.1.3 Rechtsschutz – Beschwerdeweg
Für Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der LPD ist grundsätzlich eines der Landesverwaltungsgerichte (LVwG) • [Fußnote: § 9 Abs 1 FPG.] zuständig. Eine Zuständigkeit der LVwG ordnet das FPG darüber hinaus explizit in jenen Fällen an, in denen der:die Fremde nach dem FPG angehalten oder festgenommen wurde. • [Fußnote: Siehe §§ 82 und 83 FPG.] Ist hingegen das BFA oder eine österreichische Vertretungsbehörde – sozusagen „in erster Instanz“ – sachlich zuständig und erlässt eine Entscheidung, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die zuständige Rechtsmittelinstanz. • [Fußnote: Siehe § 7 Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG sowie § 9 Abs 2, 3 und 4 FPG.] In der Praxis relevant erscheint vor allem, dass in Beschwerdeverfahren betreffend Schubhaft das BVwG zuständig ist (siehe hierzu noch ausführlicher Kap 2.5 „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ und Kap 2.9 „Schubhaft“). • [Fußnote: § 22a BFA-VG. Gleiches gilt für die Festnahme und Anhaltung unter Berufung auf das BFA-VG.] Darüber hinaus besteht eine Ausnahme von der generellen Zuständigkeit der LVwG für das Beschwerdeverfahren in jenen Visaangelegenheiten, die den LPD überantwortet sind. Für Beschwerden in diesen Angelegenheiten ist ebenfalls das BVwG zuständig. • [Fußnote: § 9 Abs 4 FPG.]